Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr 98/1993 und Nr 1105/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen) 1 Die Überschrift zu § J lautet:

„Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches"

  1. § 1 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

    „(8) Neben den in Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

    (9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

    (10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen."

  2. § 7 Abs. 2 lit. e lautet:

    „e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist,"

  3. Der Punkt am Ende der lit. f des § 7 Abs. 2 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende lit. g und h werden angefügt:

    ,,g) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen, h) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 7a) keine Bedenken bestehen."

  4. § 7 Abs. 5 erster Satzteil lautet:

    „(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind der Landesregierung anzuzeigen;"

  5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

    „Kuranstaltsordnung

    § 7a. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstalrsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:

    1Â Â Â die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,

  6. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer...

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