Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2003, wird wie folgt geändert:

  2. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort "Informationssicherheitsverordnung" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "der Übereinkommen gemäß § 14" eingefügt.

  3. In § 8 Abs. 1 Z 4 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 5 angefügt:

    "5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen."
  4. In § 11 wird nach dem Wort "Unternehmen" ein Beistrich gesetzt und das Wort "Einrichtungen" und nach der Wortfolge "völkerrechtlicher Verpflichtungen" die Wortfolge "in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14" eingefügt; weiters wird die Wortfolge "industriellen und Forschungstätigkeiten" durch die Wortfolge "industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen" ersetzt.

  5. Die Überschrift zu § 12 lautet:

    "

    Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen"

  6. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge "industrielle oder Forschungstätigkeit" durch die Wortfolge "industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages" ersetzt.

  7. § 12 Abs. 4, 4a und 4b lauten:

    "(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn

    1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder
    2. das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.

    (4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen...

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