Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, über die Förderung des Absatzes von Einstellvieh (Rindermastförderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die in Erfüllung eines Rübenbauvertrages (Rübenlieferungsabschlusses)

Zuckerrüben eigener Erzeugung an Zuckerfabriksunternehmungen für die Zuckergewinnung liefern, und landwirtschaftliche Brennereien sind verpflichtet, Rinder zur Mästung einzustellen (Eigenmast oder Lohnmast),

wenn und soweit dies durch allgemeine Anordnung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft im Rahmen des im Abs. 2

genannten Höchstausmaßes vorgeschrieben wird.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat hiebei auf die Absatzmöglichkeit der gemästeten Rinder Bedacht zu nehmen.

(2) Das Höchstausmaß der Verpflichtung zur Einstellung von Rindern zur Mästung beträgt in jedem Betriebsjahr (1. September bis 31. August):

  1. Bei Rübenbaubetrieben mit einer geschlossenen Rübenmenge bis 3000 q für je volle 400 q tatsächlich gelieferter Rüben und mit einer geschlossenen Rübenmenge über 3000 q für je volle 300 q tatsächlich gelieferter Rüben ein Stück. Eine über den Rübenschluß des Betriebes hinausgehende Rübenliefermenge wird jedoch für die Mastverpflichtung nur insoweit angerechnet,

    als sie für die Zuckergewinnung Verwendung findet. Falls die Gesamtlieferung 2000 q nicht übersteigt, ist erst für je volle 500 q tatsächlich gelieferter Rüben ein Rind einzustellen.

  2. Bei landwirtschaftlichen Brennereien für je 10 hl zugewiesener Alkoholmenge ein Rind.

    (3) Der Einstellungsverpflichtung ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit mindestens 50 v. H. zu entsprechen.

    (4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten für den Einsteller im Einzelfalle Viehankäufe, die wahrend der letzten drei Monate eines Betriebsjahres getätigt wurden, auf das nächste Betriebsjahr anrechnen; desgleichen kann es die im Abs. 3 festgesetzte Frist höchstens bis zum letzten Tage des Monates Feber erstrecken.

    (5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes eingestellte Tiere dürfen von den einstellpflichtigen Betrieben nur zu Schlachtungszwecken abgegeben werden.

    § 2. Die Verpflichtung des § 1 wird nur durch die Einstellung von Rindern inländischer. Züchtung erfüllt, die aus einem Produktionsgebiet im Sinne des § 3 entgeltlich erworben oder aus einem Betrieb eines Produktionsgebietes übernommen wurden, sofern dieser Betrieb und der Mastbetrieb im Eigentum ein und derselben Person stehen und beide Betriebe vom Eigentümer...

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