Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

  1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht

    § 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

    § 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

    § 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

    § 4. Beginn und Ende der Steuerpflicht 2. ABSCHNITT Befreiungen

    § 5. Befreiungen

    § 6. Pensions- und Unterstützungskassen 2. TEIL EINKOMMEN 3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

    § 7. Einkommen, Einkommensermittlung

    § 8. Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

    § 9. Organschaft

    § 10. Befreiung für Beteiligungserträge

    § 11. Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

    § 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben 4. ABSCHNITT Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

    § 13. Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften 5. ABSCHNITT Sondervorschriften für Banken

    § 14. Haftrücklage 6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

    § 15. Versicherungstechnische Rückstellungen

    § 16. Risikorücklage

    § 17. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

  2. ABSCHNITT Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

    § 18. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

    § 19. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

    § 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung 3. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

    § 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht 4. TEIL TARIF UND BESONDERE ABZÜGE

    § 22. Steuersatz

    § 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke 5. TEIL ERHEBUNG DER STEUER

    § 24. Erhebung der Steuer 6. TEIL VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

    § 25. Verweise auf andere Bundesgesetze 7. TEIL

    ÃœBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

    § 26. Inkrafttreten und Aufhebung

    § 27. Vollziehung 1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

    § 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

    (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,

    die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)

    haben. Als Körperschaften gelten:

  3. Juristische Personen des privaten Rechts.

  4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).

  5. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

    Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

    (§ 3).

    Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des

    § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

    (3) Beschränkt steuerpflichtig sind:

  6. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:

    1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.

    2. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

    Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

    (§ 3).

  7. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21

    1. 2.

  8. Körperschaften im Sinne des Abs. 2 Z l,

    soweit sie von der unbeschränkten Körper-

    schaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2.

    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

    § 2. (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung,

    die

    — wirtschaftlich selbständig ist und

    — ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und

    — zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und

    — nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988)

    dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.

    (2) Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch:

  9. Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

  10. Die entgeltliche Ãœberlassung eines Betriebes gewerblicher Art.

    (3) Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des

    öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefaßt sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur ein Betrieb, der die Bevölkerung mit

    — Wasser oder

    — Gas oder

    — Elektrizität oder

    — Wärme versorgt oder der

    — dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder

    — dem Hafenbetrieb dient.

    (4) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe,

    die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Sind an der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 als einheitliche Tätigkeit, auch wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Auf das Zusammenfassen derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person des privaten Rechts ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.

    (5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb).

    Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie

    überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen,

    Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe,

    Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung,

    zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung,

    zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

    Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

    § 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

    Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

    Beginn und Ende der Steuerpflicht

    § 4. (1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2

    Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den

    §§ 2 und 3.

    (2) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

  11. ABSCHNITT Befreiungen

    § 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

  12. — Die Österreichischen Bundesbahnen und

    — die staatlichen Monopolbetriebe,

    soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.

  13. Die Oesterreichische Nationalbank.

  14. Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes,

    wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

    1. Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.

    2. Die Bank darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.

    3. Die Bank darf keine Person durch. Verwaltungsausgaben,

      die dem Zweck der Bank fremd sind, und kein Vorstandsmitglied,

      keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    4. Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.

  15. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des

    § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien

    (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)

    zuzurechnenden Teiles des Einkommens,

    wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2

    des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

  16. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3

    des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.

    Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig,

    als sie

    — einen Gewerbebetrieb unterhalten, der

    über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder

    — einen solchen Gewerbebetrieb verpachten,

    oder

    — Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.

  17. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der

    §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenofdnung dienen.

  18. Rechtsfähige Pensions-...

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