Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden (Agrarbehördennovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, B.G.Bl. Nr. 133/1937, werden geändert und halben zu lauten:

Artikel I, § 1:

„(1) Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform [Artikel 12, Abs. (1), Z. 5,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929] steht den Agrarbehörden zu.

(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden,

in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.

(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig."

Artikel II:

„Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden regelt die Landesgesetzgebung nach folgenden Grundsätzen:

§ 2. (1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.

(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten der politischen Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.

(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer,

landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Dienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Dienste die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen.

In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des mittleren und des niederen agrartechnischen Dienstes (mittlerer technischer Dienst bei den Agrarbehörden und technischer Hilfsdienst höherer Art) einer Fachprüfung zu unterziehen.

Landesbeamte...

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