Bundesgesetz vom 3. Juli 1947 über den ?Bund der politisch Verfolgten".

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Als politisch Verfolgte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen österreichischer Staatsbürgerschaft anzusehen, die nachweislich aus politischen Gründen a) infolge ihrer Gesinnung oder ihrer Betätigung für ein freies, unabhängiges,

demokratisches Österreich oder b) wegen ihrer Abstammung, Religion oder Nationalität Verfolgungen ausgesetzt waren oder an ihrer Gesundheit, an ihrem Vermögen oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz Schädigungen erlitten haben, die nach den Statuten des „Bundes der politisch Verfolgten" als schwere anzusehen sind,

sowie die Hinterbliebenen der oben unter a und b angeführten Personen; alle diese Personen jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie niemals der NSDAP oder einem der Wehrverbände SS oder SA als Mitglieder oder Anwärter angehört haben.

(2) Als Verfolgungen [Abs. (1), fit. a und b]

gelten:

  1. die Anhaltung in einem vom Präsidium des österreichischen Bundesverbandes des

    „Bundes der politisch Verfolgten" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres anerkannten Konzentrationslager durch mindestens drei Monate oder eine Anhaltung von kürzerer Dauer, wenn sie zu einer schweren und dauernden Schädigung gesundheitlicher Natur geführt hat,

  2. die Haft in einem Gefängnis oder Zuchthaus auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder einer polizeilichen Verfügung durch mindestens drei Monate oder eine Haft von kürzerer Dauer, wenn sie zu einer schweren und dauernden Schädigung gesundheitlicher Natur geführt hat, und c) die Verpflichtung zum Tragen des Zionsternes.

    (3) Als Hinterbliebene [Abs. (1)] sind die Ehegatten,

    Lebensgefährten, Kinder, Stiefkinder,

    Eltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, elternlose Geschwister,

    Enkel und Großeltern eines politisch Verfolgten anzusehen, deren Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden Teil von dem Verfolgten bestritten wurde oder auf Grund gesetzlicher oder wenn Personen, die gesetzlich zur Alimentation verpflichtet wären, nicht vorhanden sind, auf Grund sittlicher Verpflichtungen von dem Verfolgten, wenn er noch am Leben wäre,

    bestritten werden müßte, sofern a) der Unterhaltspflichtige im Kampf gefallen oder hingerichtet wurde oder an den Folgen einer im Kampf erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittener Mißhandlungen gestorben ist, und b) der Hinterbliebene sich rückhaltlos zu dem Unterhaltspflichtigen bekannt hat.

    § 2. (1) Zur...

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