Bundesgesetz vom 4. Juli 1973, mit dem das Bundesbahngesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969,

wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 hat zu lauten:

    㤠2. Aufgabe

    (1) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen zustehenden Berechtigungen die Beförderung von Personen und Gütern sowie die Herstellung und die Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte. Betriebszweck der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung entsprechend der Nachfrage bei höchstmöglicher Wirtschaftlichkeit des Betriebes.

    (2) Die Österreichischen Bundesbahnen sind unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben.

    (3) Zielsetzungen im öffentlichen Interesse,

    insbesondere auf dem Gebiete der Verkehrs-,

    der Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der Finanz- und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik sowie der Arbeitsmarkt-

    und Sozialpolitik, deren Erfüllung mit kaufmännischen Grundsätzen nicht vereinbar ist,

    sind zu berücksichtigen, wenn die Bundesregierung es beschließt (§ 18)."

  2. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten:

    „(2) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2

    und 4, jeweils erster Satz, bei der Erstellung der allgemeinen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 und in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie gemäß § 18

    1. 1 dieses Bundesgesetzes sowie in den Angelegenheiten des § 1 lit. a des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, hat der Bundesminister für Verkehr die Stellungnahme des Verwaltungsrates einzuholen."

  3. Die lit. b des § 11 Abs. 3 hat zu lauten:

    „b) zum Abschluß privatrechtlicher Verträge mit auswärtigen Staaten oder Staatsbahnen,

    soweit derartige Verträge über den gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn hinausgehen;"

  4. Der § 17 hat zu lauten:

    „§ 17. Pensionsaufwand Als Pensionsaufwand haben die Österreichischen Bundesbahnen einen Betrag in der Höhe von 26 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zu tragen. Der

    übersteigende Pensionsaufwand ist im jeweiligen Bundesvoranschlag im Kapitel ,Pensionen' zu veranschlagen."

  5. Der § 18 hat zu lauten:

    㤠18. Abgeltung

    (1) Die Bundesregierung kann beschließen,

    daß die Österreichischen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT