Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, betreffend die Führung des Bundeshaushaltes 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Vom 1. Jänner bis 30. April 1963 wird als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes für jeden Monat ein Zwölftel der im Bundesvoranschlag 1962 (und Anlagen) bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

§ 2. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch die Bestimmungen der Artikel II bis VIII des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1961, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962, BGBl.

Nr. 1/1962, für das Jahr 1963 in Kraft gesetzt.

§ 3. Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,

die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962,

BGBl. Nr. 1/1962, nicht vorgesehen sind, Mehrausgaben entstehen, sind sie durch...

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