Bundesgesetz vom 16. Juli 1964, mit dem das Beförderungssteuergesetz 1953 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 249/1960 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,

    wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als 65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Erreicht die Luftlinie die nächstgelegene Grenze einer Ortsgemeinde in einer Entfernung von nicht mehr als 65 km, so liegt bei der Beförderung eines Gutes innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde eine Fahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr jede

    örtliche Einrichtung, die darauf schließen läßt,

    daß sie dem Beförderer dauernd zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche Einrichtung nicht mindestens einen Monat zur Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt, so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte nicht vorliegt.

    Fehlt es an einer solchen örtlichen Einrichtung,

    so gilt die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung des Beförderers befindet, als Betriebsstätte für den Güterfernverkehr. Ist der Auftraggeber des Beförderers für die Beförderung des Gutes selbst beförderungssteuerpflichtig, so ist die Entfernung vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte des Auftraggebers aus zu berechnen, sofern die Beförderung zur Gänze mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird. Für größere Ortsgemeinden kann das Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe der räumlichen Ausdehnung derselben mehrere Punkte festsetzen, von denen die Entfernung zu berechnen ist."

  2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Bei der Beförderung von Treibstoffen in Tankwagen, von leeren, gebrauchten Umschließungen

    (Umhüllungen), von Warenmustern und Warenproben zu Werbezwecken und sonstigem dazugehörigen Werbematerial sowie bei der Beförderung von Gütern, deren Transport auf Schienenbahnen verboten ist, wird die Steuer nur nach Abs. 1 lit. a oder b berechnet."

  3. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Als Beförderungsentgelt gilt das gesamte für die Durchführung der Beförderung zu entrichtende Entgelt samt allen Nebengebühren.

    (2) Zum Beförderungsentgelt gehören nicht die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).

    (3) Vom Beförderungsentgelt können...

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