Bundesgesetz vom 5. Juli 1961, mit dem das Epidemiegesetz 1950 abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, wird abgeändert wie folgt:

Artikel I.

In der Z. 1 des § 1 Abs. 1 ist nach den Worten: „Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus)"

an Stelle des Punktes ein Beistrich zu setzen und der folgende Ausdruck anzufügen:

„infektiöse Hepatitis (Hepatitis epidemica und Serumhepatitis)".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale...

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