Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/

1979 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    (im folgenden Gesellschaft genannt) nach.

    Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.,

    falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch

    Ãœbernahme von Beteiligungen bestehen.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 4 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der a) langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich des mit diesen Investitionen verbundenen Betriebsmittelbedarfes;

    oder b) Finanzierung von Fertigungsüberleitungen;

    oder c) Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung dienen;

  2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage des Kreditnehmers oder der Unternehmung, an der eine Beteiligung erworben wird, erwartet werden kann und 3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs-

    oder Verkehrswirtschaft erstreckt.

    (3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann

    übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie a) 85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder b) höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist,

    und sich der Kreditgeber, eine andere Kreditunternehmung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die 'Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder cc) der gewährte Kredit gegenüber den

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