Bundesgesetz vom 11. Juli 1973, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 6 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Erklärung (§§ 9 und 25 Abs. 2);"

  2. Der § 10 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. er durch ein inländisches Gericht weder eine rechtskräftige Verurteilung erlitten hat, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für einen Staatsbürger den Ausschluß vom Wahlrecht zum Nationalrat im Zeitpunkt der Verurteilung zur Folge hätte, noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung, die der Fremde vor der Erreichung des 18. Lebensjahres begangen hat, und bedingte Verurteilungen sowie Verurteilungen mit Aufschub der Rechtsfolgen entgegen,

    nicht jedoch Verurteilungen, die getilgt sind oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht erfolgt oder getilgt gelten oder nach inländischem Recht der beschränkten Auskunftspflicht (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972)

    unterliegen;"

  3. Der § 10 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch bedingte Verurteilungen entgegen, nicht jedoch Verurteilungen,

    die nach dem Recht des verurteilenden Staates oder nach inländischem Recht getilgt sind,

    als nicht erfolgt oder getilgt gelten oder nach inländischem Recht der beschränkten Auskunftspflicht

    (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegen;"

  4. Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1

    kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören."

  5. (Verfassungsbestimmung) Der § 10 Abs. 4

    hat zu lauten:

    „(4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 7 sowie des Abs. 2

    entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt,

    daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden...

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