Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (17. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 562/1989, wird geändert wie folgt:

  1. Nach § 100 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:

    „(3 a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2 a, § 24 Abs. 1

    lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a und f abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen,

    daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt — wenn dies nicht möglich ist,

    sonst auf geeignete Weise —, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen,

    hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde...

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