Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „25 vH" der Prozentsatz von „10 vH" und anstelle der Wortfolge „vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung"

    die Wortfolge „vor Abzug der Gewerbesteuer".

  2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen

    (steuerfreie . Beträge) im Wirtschaftsjahr 1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.

  3. Im Veranlagungsjahr 1988 ist

    — § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige Abschreibung sowie

    — § 10 für den Investitionsfreibetrag von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten,

    die nach dem 30. Juni 1988 anfallen,

    mit folgender Maßgabe anzuwenden: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte vorzeitige Abschreibungen oder Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4

    des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig.

    Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen

    (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern gilt dies nur,

    wenn mit ihrer tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.

  4. Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben,

    die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden,

    mit folgender Maßgabe anzuwenden: Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,

    Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs-

    und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,

    außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3.

  5. Für die Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1972) gilt bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile,

    die zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT