Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, mit dem das Hochschulassistentengesetz 1962 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1962 über das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten (Hochschulassistentengesetz 1962), BGBl. Nr. 216/1962 in der Fassung BGBl.

Nr. 261/1963, BGBl. Nr. 315/1963, BGBl.

Nr. 156/1964, BGBl. Nr. 166/1965, BGBl.

Nr. 112/1966, BGBl. Nr. 72/1967, BGBl. Nr. 239/

1967, BGBl. Nr. 6/1969, BGBl. Nr. 220/1972,

wird geändert wie folgt:

  1. In § 4 sind die Abs. 3 und 4 durch die folgenden Abs. 3 bis 6 zu ersetzen:

    „(3) Erscheint der Universitäts(Hochschul)assistent seinem unmittelbar Vorgesetzten zur Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent

    (Hochschuldozent) geeignet, so ist ihm im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit einzuräumen. Im Zweifelsfall kann der Universitäts(Hochschul)assistent das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) anrufen, das (die)

    zu entscheiden hat.

    (4) Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 4 lit. a des Universitäts-

    Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/

    1975, ist an die Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten gebunden.

    (5) Wenn Universitäts(Hochschul)assistenten an wissenschaftlichen Arbeiten mitwirken, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit insbesondere in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

    (6) Die Universitäts(Hochschul)assistenten sind zur Einhaltung der für die Institute, Kliniken und sonstigen Universitäts(Hochschul)einrichtungen erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet."

  2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen

    (§ 16 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

    Nr. 177/1966), bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1

    lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

    und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten

    (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

    sowie im wissenschaftlichen (künstlerischen) Betrieb gehört zu den Dienstpflichten der Universitäts

    (Hochschul)assistenten."

  3. § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) kann bei Bedarf mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten dessen überwiegende Verwendung in der wissenschaftlichen oder künstlerischen...

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