Bundesgesetz vom 1. Juli 1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Abschnitt 1.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern mit Dienstleistungen jedweder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis,

einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

(2) Auf die (Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in privaten Haushalten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Begriffsbestimmungen.

§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Albhuf des letzten Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften endet.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem,

der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2, Abs. (1), gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet halben.

Abschnitt 2.

Begriff der Kinderarbeit.

§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeder Art.

(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalte.

Beschränkung der Verwendung und Beschäftigung von Kindern.

§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.

Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen.

§ 6. (1) Das Amt der Landesregierung kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen; die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Nachtbars, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.

(2) Das Amt der Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Abs. (1) zu erteilen, wenn es sich um nichterwerbsmäßige Aufführungen handelt.

(3) Das Amt der Landesregierung und im Falle des Abs. (2) die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung auch das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt; sofern es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Filmaufnahmen ist die Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß Vorkehrungen zum Schutze der Augen getroffen werden und daß

das Kind augenärztlicher Aufsicht unterstellt wird.

(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Soweit es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, sind in den Bewilligungsbescheid nähere Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen; diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Amt der Landesregierung in der gutächtlichen Äußerung

[Abs. (3)] bekanntzugeben.

(6) Das Amt der Landesregierung hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt,

hat das Amt der Landesregierung eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(7) Für die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf es einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen der Abs. (1) bis (6) nicht, doch ist auch in diesen Fällen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.

§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuche der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach den Bestimmungen des § 6 gelten folgende weitere Beschränkungen:

a) Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und zweiundzwanzig Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.

b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindest einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;

in diese Freizeiten sind die Zeiten,

die zur Zurücklegung des Weges zu und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.

c) Während der Schulferien sind die Kinder von jeder Beschäftigung freizuhalten.

Lohnschutz.

§...

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