Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, mit dem die Kunsthochschulordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 252/1973 wird wie folgt geändert:

Im § 3 hat am Ende der Z. 8 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z. 9

ist anzufügen:

„9. Kunsterziehung."

Artikel II 1. Zur Besorgung der in Z. 5 angeführten Aufgaben ist an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg ein Berufungskollegium zu bilden. Dem Berufungskollegium gehören mit Sitz und Stimme an:

a) Der Rektor der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg als Vorsitzender;

b) zwei weitere Hochschulprofessoren der in lit. a genannten Hochschule, die vom Gesamtkollegium namhaft zu machen sind;

c) je zwei Hochschulprofessoren der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, die von der obersten akademischen Behörde dieser Hochschulen namhaft zu machen sind;

d) zwei Universitätsprofessoren der Philosophischen Fakultät der Universität Salzburg,

die vom Professorenkollegium namhaft zu machen sind;

e) zwei Vertreter aus dem Kreise der Hochschulassistenten,

der Bundeslehrer, der Vertragslehrer oder der Lehrbeauftragten an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, die vom Zentralausschuß für die Hochschullehrer namhaft zu machen sind;

f) zwei Vertreter der Studierenden, die vom Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft namhaft zu machen sind. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft, die seit mehr als zwei Semestern an einer der in lit. e genannten Hochschulen inskribiert sind,

namhaft gemacht werden.

  1. Die in Z. 1 lit. b bis f erwähnten Vertreter sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung namhaft zu machen und von diesem innerhalb von weiteren zwei Wochen zu Mitgliedern des Berufungskollegiums zu bestellen.

  2. Wird die fristgerechte Namhaftmachung von Mitgliedern des Berufungskollegiums von einem gemäß Z. 1 lit. b bis f hiezu berufenen Organ unterlassen, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestellung...

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