Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, mit dem die Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehrsrecht erhöht werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Der Zweite Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936, deutsches RGBl. I S. 653, des Art. I des Gesetzes vom 26. Jänner 1943,

deutsches RGBl. I S. 69, und des § 151 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl.

Nr. 253, wird in folgender Weise geändert:

  1. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten:

    „(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 600.000 S,

    1. bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm Fluggewicht bis weniger als .2500 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 1,000.000 S,

    2. bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 430 S für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 3,300.000 S. Fluggewicht ist das bei der Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte Gesamtfluggewicht.

    (2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten Summe dient ausschließlich für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel ausschließlich für den Ersatz von Personenschäden. Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 330.000 S."

  2. Der § 29 c hat zu lauten:

    „§ 29 c. (1) Im Falle der Tötung oder der Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfahrzeughalter für jede Person bis zu einem Betrag von 215.000 S. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente.

    (2) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache haftet der Luftfahrzeughalter bis zu einem Betrag von 430S für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes einen Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfahrzeughalter bis zur Höhe des angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist,

    daß der angegebene Lieferwert höher ist als der tatsächlich entstandene Schaden.

    (3) Die Haftung des Luftfahrzeughalters für Gegenstände,

    die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, ist auf einen Höchstbetrag von 8600 S gegenüber jedem Fluggast beschränkt."

  3. Der § 29 g hat zu lauten:

    㤠29 g. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet,

    die Fluggäste...

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