Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, mit dem das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953 abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 151, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

    „1963" die Jahreszahl „1968".

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen, soweit die jährliche Zuweisung zwei Millionen Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet werden:

    1. zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,

      die von der Verbundgesellschaft

      (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

      Nr. 81/1947) oder von Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),

      begeben werden, oder b) zur Gewährung von Darlehen an die in lit. a genannten Unternehmungen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt,

      oder c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes zum Ersterwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag mit dem Eineinhalbfachen angerechnet wird.

      Die Verwendungsmöglichkeiten gemäß lit. a bis c können nebeneinander angewendet werden.

      (2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage darf nur verwendet werden:

    2. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;

    3. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Dies gilt auch für Wärmekraftwerke, wenn der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung einen Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vorlegt,

      daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen die überwiegende Verwendung inländischer Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung,

      ob Anschaffungen oder Herstellungen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind,

      obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;

    4. für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

      soweit diese das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder b verwenden;

    5. für die Gewährung von Darlehen an inländische Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die...

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