Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 330/1971 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Gewährung einer Studienbeihilfe und eines Begabtenstipendiums berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach."

Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie der bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten und...

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