Bundesgesetz vom 3. Juli 1973, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964, 170/1965, 299/

1969, 46/1971 und 443/1972 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 10 haben die Abs. 6 und 7 zu lauten:

    „(6) Wasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 sind sämtliche Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen) — mit Ausnahme der Inneninstallation —, die zur Beschaffung,

    Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,

    Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser erforderlich sind.

    (7) Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Anlagen (Bauwerke,

    Kanäle und Einrichtungen) — mit Ausnahme der Inneninstallation —, die zur Sammlung,

    Weiter- und Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern (Kanalisationsanlagen), zur dazugehörigen Behandlung (zentrale Kläranlage),

    Beseitigung oder Verwertung der Abwässer und Rückstände und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle)

    erforderlich sind. Anlagen für die Reinigung betrieblicher Abwässer im Sinne des Abs. 4

    sind sämtliche Bauwerke und Einrichtungen einschließlich innerbetrieblicher Anlagen zur Verbesserung der Abwasserbeschaffenheit oder zur Verminderung des Abwasseranfalles."

  2. Im § 10 Abs. 11 ist nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz einzufügen:

    „Jedoch sind Darlehen gemäß Abs. 1, die für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen,

    die regionalen Seenreinhaltemaßnahmen dienen,

    d. s. Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen)

    mit mehrstufiger Reinigung, Ufersammler,

    Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke)

    sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern im näheren Einzugsgebiet von Seen, gewährt werden, in höchstens 100 gleichbleibenden halbjährlichen Tilgungsraten zurückzuzahlen."

  3. Dem Abs. 15 des § 10 wird nachstehender neuer Abs. 16 angefügt:

    „(16) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,

    bedürfen weder einer Unterschrift noch einer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT