Bundesgesetz vom 11. Juli 1975, mit dem das Preisbestimmungsgesetz 1972 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung;)

Die Erlassung und Aurhebung von Vorschriften;

wie sie im Preisbestimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 271, in der Fassung des Ar-

tikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. September 1974 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Preisbestimmungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 271, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Satz 3 hat wie folgt zu lauten:

    „Ebenso sind in den Preisen der Waren enthaltene Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte, welche nach der Veröffentlichung der Entlastungssätze nach § 2

    Abs. 3 in der Zeit bis zum Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wegfall kommen, von den in Rechnung gestellten Preisen in Abzug zu bringen."

  2. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Der § 7 des Preisregelungsgesetzes 1957

    über die Ersichtlichmachung von Preisen gilt mit der Maßgabe, daß die Preise derart ersichtlich zu machen sind, daß die Umsatzsteuer mit eingeschlossen ist.

    (2) In öffentlich angekündigten Preisen ist die Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen."

  3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, sind berechtigt, durch ihre Organe vom Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anwendung der Entlastungssätze (§ 2) oder die Weiterverrechnung von Zollsenkungen oder von Senkungen der Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte maßgebend ist."

  4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Wird die Entlastung gemäß § 2 nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder werden Senkungen von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte nicht weiter verrechnet,

    so kann unabhängig von der Verhängung einer Strafe nach Abs. 2 das unzulässige Entgelt (der Unterschied zwischen dem erzielten und dem sich aus der...

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