Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem das Bundesgesetz über Preisnachlässe geändert wird (Rabattgesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über Preisnachlässe vom 25. November 1933, dRGBl. I S 1011 (Rabattgesetz),

in der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, dRGBl. I S 399, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „§ 1. (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt,

    angeboten oder gewährt werden."

  2. § 2 erster Satz lautet:

    „Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß)

    darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten;

    er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden."

  3. § 11 lautet:

    „§ 11. Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt,

    anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 30000 S bestraft werden."

  4. § 12 lautet:

    „§ 12. (1) Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen,

    die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt, kann von jedem Unternehmer,

    der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch auf Unterlassung kann auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

    (2) Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß...

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