Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, mit dem das Schulorganisationsgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung des Artikels I des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 10 Abs. 1 ist zwischen den Worten

    „Naturgeschichte" und „Naturlehre" das Wort

    „und" durch einen Beistrich zu ersetzen.

  2. § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,

    die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen."

  3. Im § 39 sind a) im Abs. 4 Z. 1 lit. b die Worte „(1. bis 5. Klasse)" zu ersetzen durch die Worte „(5. bis 9. Klasse)"; weiters hat b) Abs. 5 zu lauten:

    „(5) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und 5) sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6

    haben sich im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden, im § 36 genannten Formen zu richten."; ferner sind c) im Abs. 6 die beiden ersten Sätze durch folgenden Satz zu ersetzen:

    „Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen

    (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten,

    wobei zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände

    (§ 8 Abs. 1 lit. c bis e) sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen (§ 8 Abs. 1 lit. f)

    vorgesehen werden können."

  4. Im § 49 haben a) im Abs. 2 die lit. a und b zu lauten:

    „a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht — in Schulstufen,

    die einem halben Jahr der Lehrzeit entsprechen, vier — zusammenhängenden Wochen dauernden Unterricht, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten oder zu Ostern in der Dauer von höchstens zwei Wochen

    (ohne Anrechnung auf. die Lehrgangsdauer)

    zulässig ist; wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes jedoch mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einem in jeder Schulstufe eine entsprechend erhöhte Zahl von Wochen dauernden Unterricht; oder";

    ferner hat b) im Abs. 3 an die Stelle des Wortes „Unterrichtstag"

    das Wort „Schultag" zu treten.

  5. Im § 58 Abs. 5 hat an die Stelle der Worte

    „Abgangszeugnis der vierten Klasse" das Wort

    „Abschlußzeugnis" zu treten.

  6. Im § 59 hat a) der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können Lehrgänge und Kurse zur fachlichen Weiterbildung eingerichtet werden, die bis zu vier Jahren umfassen. Solche Sonderformen sind insbesondere:

    1. Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen für Personen mit...

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