Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1980, 129/1981,

165/1983 und 116/1984 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die zuständige akademische Behörde hat —

    unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des All-

    gemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 — auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

    Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 33

    1. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf nur ein Studienabschnitt verkürzt werden."

  2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe

    (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-

    Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im

    § 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt,

    so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen."

  3. § 7 Abs. 4 entfällt.

  4. § 10 Abs. 3 entfällt.

  5. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß

    von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind,

    unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen" und

    „ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie"

    und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.

    (2)...

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