Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,

92/1976, 84/1978, 113/1982 und 58/1983 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtungen

    „Technische Chemie" und „Wirtschaftsingenieurwesen

    — Technische Chemie" umfassen je fünf Semester."

  2. In § 4 Abs. 1 lit. m wird an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt. Folgende lit. n wird angefügt:

    „n) Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie."

  3. § 6 lit. m lautet:

    „m) In der Studienrichtung „Informatik":

  4. Mathematik und Theoretische Informatik I;

  5. Praktische Informatik I;

  6. Technische Informatik I;

  7. Angewandte Informatik I und gesellschaftliche Bezüge."

  8. Dem § 6 wird folgende lit. n angefügt:

    „n) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

    — Technische Chemie":

  9. Allgemeine und Anorganische Chemie;

  10. Organische Chemie;

  11. Physikalische Chemie;

  12. Analytische Chemie;

  13. Volkswirtschaftslehre."

  14. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen, daß

    die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer

    (oder Teilgebeite derselben) sowie die Vor-

    prüfungsfächer hiezu zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer,

    Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, sowie gegen Prüfungsfächer der in diesem Bundesgesetz geregelten Aufbaustudien, die an einer Universität durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß

    dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer hiezu, gemessen an der Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren."

  15. In § 9 Abs. 3 lit. g I wird nach lit. ff folgender Satz eingefügt:

    „Zum Studium des Toningenieurs ist § 9 Abs. 1

    auch mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst durchführbar."

  16. §...

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