Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1956,

des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/

1958 und der Kundmachung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 232/1961 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 19 haben die Absätze 3 und 4 zu lauten:

    „(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

  2. Die Zurückweisung eines Antrages wegen a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

    1. Versäumung einer gesetzlichen Frist,

    2. nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

    3. rechtskräftig entschiedener Sache und e) Mangels der Legitimation.

  3. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung

    (§ 86 a).

    (4) Ohne mündliche Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

  4. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;

  5. die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist."

  6. Der bisherige Abs. 4 des § 19 erhält die Bezeichnung „(5)".

  7. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

    „Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 bedürfen der Einstimmigkeit."

  8. Nach § 65 werden als Abschnitt F folgende Bestimmungen eingefügt:

    „F. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages

    (Artikel 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

    § 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-

    Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des Abschnittes E, hinsichtlich aller anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes D dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  9. Zur Verhandlung sind die antragstellende Behörde und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt...

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