Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner 1958, BGBl. Nr. 18, vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 297, sowie des § 170 Z. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-

gesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200, wird geändert wie folgt:

  1. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:

  2. der Präsident im Ausmaß von 166 v. H.,

  3. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 v. H.,

  4. die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 v. H.,

  5. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83. v. H.

    des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde.

    (2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

    (3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1

    Z. 4 genannten Mitglieder — bemessen nach dem Anfangsbezug — beträgt.

    (4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54."

  6. Abs. 2 des § 5 a hat zu lauten:

    „(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4

    und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei. Die steuerrechtliche Behandlung der auf Grund dieses Bundesgesetzes gebührenden Entschädigungen wird im Einkommensteuergesetz 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

    BGBl. Nr. 274...

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