Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 683/1978, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 19 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:

    „1. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG."

  2. Die bisherigen Z 1 und 2 des § 19 Abs. 3 erhalten die Bezeichnung als Z 2 und Z 3.

  3. Im § 19 Abs. 3 Z 3 hat der Klammerausdruck"

    (§ 86)" zu lauten.

  4. Im § 31 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4

    Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit."

  5. Die Überschrift vor § 36 a hat zu lauten:

    „2. Besondere Vorschriften A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126 a und 148 f des Bundes-

    Verfassungsgesetzes)."

  6. Der § 84 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an."

  7. Der § 85 hat zu lauten:

    㤠85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    (2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

    insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers,

    der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

    (3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer,

    der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die...

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