Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl.

Nr. 96, wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten

    übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben."

  2. § 10 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Geschäftsverteilung (§ 11);".

  3. Im § 10 Abs. 2 hat der Klammerausdruck in der lit. c „§ 19" und der Klammerausdruck in der lit. d „§ 20" zu lauten.

  4. Die §§ 11 bis 14 und die dazugehörigen

    Ãœberschriften haben wie folgt zu lauten:

    „Senate.

    § 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat).

    Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen,

    die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Beamter hat als Schriftführer mitzuwirken.

    (2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören,

    das die Befähigung zum Richteramt hat.

    Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,

    allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung angehören.

    (3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate (Fünfersenate), die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen.

    Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.

    (4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht der Vorschrift des Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.

    (5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung

    ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen

    Ãœberbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

    § 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,

    dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen (Dreiersenate),

    haben auf Antrag des Berichters mit Zustimmung des Vorsitzenden zu entscheiden 1. über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgegerichtshofes und über die Zurückweisung einer Beschwerde, der offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, sowie über die Einstellung des Verfahrens und 2. über Beschwerden in Rechtssachen, insbesondere auch in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung genügend klargestellt ist.

    (2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

    (3) Verlangt ein Mitglied des Dreiersenates, die Beratung der Rechtssache im Fünfersenat fortzusetzen,

    so ist die Rechtssache vom Fünfersenat zu behandeln.

    § 13. Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn der Vorsitzende oder zwei Mitglieder der Ansicht sind,

  5. daß das Erkenntnis oder der Beschluß ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

  6. daß die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird;

  7. daß die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

    Berichter.

    § 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

    (2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf das Armenrecht beziehen (§ 48), trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. Er kann sich hiebei der Mithilfe eines rechtskundigen Schriftführers bedienen.

    (3) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden."

  8. An die Stelle des bisherigen § 15 einschließlich der Überschrift hat der bisherige § 13 samt der dazugehörigen Überschrift zu treten.

  9. § 16 erhält die Überschrift „Einheitlichkeit der Rechtsprechung" und hat zu lauten:

    „§ 16. Von einer Rechtsanschauung, die in einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen wurde, darf der verstärkte Senat nur dann abgehen, wenn sich wenigstens sechs Mitglieder dafür aussprechen

    (§ 13 Z. 1)."

  10. § 17 erhält die Überschrift „Evidenzbüro"

    und hat zu lauten:

    „§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.

    (2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse,

    die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.

    (3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die karteimäßige Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im...

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