Bundesgesetz vom 5. Juli 1950, betreffend die Abschöpfung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Wurde in der Zeit vom 1. Jänner 1946

bis zum Inkrafttreten der Preisregelungsgesetznovelle 1950, BGBl. Nr. 91/1950, von Behörden oder von behördlich ermächtigten Stellen an physische Personen oder an Personengemeinschaften,

die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, allgemein oder im einzelnen der Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit preisregelnden Maßnahmen Mehrerlöse abzuführen,

Ausgleichsbeträge zu entrichten oder Unterschiedsbeträge, die sich aus. Preiserhöhungen für Warenbestände ergeben, zu leisten, so gelten derartige Maßnahmen allgemeiner oder individueller Art mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Kundmachung oder Zustellung als rechtswirksam;

vom gleichen Zeitpunkte an werden als rechtsgültig erklärt:

  1. § 22 der gemeinsamen Anordnung der Bundesministerien für Inneres, für Land-

    und Forstwirtschaft und für Volksernährung vom 1. Oktober 1948 (Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" Nr. 232 vom 3. Oktober 1948), betreffend Preisregelung für Milch und Milcherzeugnisse;

  2. der erste Absatz der Verfügung des Bundesministeriums für Volksernährung vom 1. März 1948, Zl. 32.819-1/48, der lautet:

    „Unter Bezug auf den ho. Erlaß vom 26. Februar 1948, Zl. 32.815-1/48, verfügt das Bundesministerium für Volksernährung,

    daß die Zwischengewinne, die durch die Aufwertung der Zuckerbestände bei Inkrafttreten der höheren Preise am 1. März 1948 beim Handel entstehen, abgeschöpft werden. Um eine reibungslose Durchführung der Abschöpfung zu ermöglichen,

    sind die Lagerbestände an Zucker des gesamten einschlägigen Handels mit Stichtag vom 29. Februar 1948 zu erfassen.

    Der Abschöpfungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Einstandspreis und dem neuen Einstandspreis je Zuckersorte und Handelsstufe."

    (2) Die auf Grund solcher allgemeiner oder individueller Maßnahmen bereits entrichteten Beträge können weder zurückgefordert noch aufgerechnet werden.

    (3) Bescheide auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 können nur für die Zeit ab 1. Jänner 1948 und nur bezüglich der Ausgleichsbeträge und jener Mehrerlöse erlassen werden, die nicht im Zusammenhang mit Werterhöhungen von Warenlagern auf Grund preisregelnder Maßnahmen erzielt wurden. Rückständige Beträge,

    die vor dem 1. Jänner 1948 fällig geworden sind,

    können nicht mehr eingetrieben werden.

    § 2. (1) Soweit Bescheide gemäß § 1 noch zulässig sind, werden sie vom Bundesministerium für Inneres...

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