Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 45, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Die Jugendlichen haben Anspruch auf Ruhepausen nach Maßgabe der im Betrieb für erwachsene Dienstnehmer geltenden Vorschriften."

  2. Im § 17 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

    „(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche

    über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel ab 5 Uhr 30 Minuten und bis 22 Uhr beschäftigt werden.

    (4). Das Arbeitsinspektorat kann zulassen, daß

    Jugendliche über 16 Jahre in Betrieben der nachstehend angeführten Art im wöchentlichen Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt werden, wenn sie bei Arbeiten verwendet werden, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:

    1. Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benutzt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume);

    2. Glashütten;

    3. Papierfabriken;

    4. Rohzuckerfabriken."

    Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5

    und 6.

  3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) In mehrschichtigen Betrieben kann die Wochenfreizeit so geregelt werden, daß sie innerhalb von zwei Wochen 80 Stunden beträgt."

    Artikel II.

    (1) Die Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Feber 1943, R.A.Bl. I S. 164, wird aufgehoben, soweit deren Vorschriften nicht schon früher rechtsgültig außer Kraft gesetzt worden sind.

    (2) Bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit werden dem Lehrling (Anlernling)

    aus der gesetzlichen Krankenversicherung die satzungsmäßigen Leistungen gewährt.

    Der Unternehmer hat für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit das volle Entgelt, für die

    übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen — wenn die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruht,

    bis zur Dauer von...

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