Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über das Zentralbesoldungsamt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Zentralbesoldungsamt ist eine Dienststelle des Bundes; es untersteht dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 2. (1) Dem Zentralbesoldungsamt obliegt die Zahlung und Verrechnung der im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen sowie der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgänger,

  2. Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung,

  3. Geldleistungen für Bedienstete des Dienststandes im Wirkungsbereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

  4. Reisegebühren,

  5. Entschädigungen für Nebentätigkeiten.

§ 3. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Bundesministerium für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2

durch Verordnung verfügen.

§ 4. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann das Bundesministerium für Finanzen auf Antrag des in Betracht kommenden Bundesministeriums durch Verordnung verfügen,

daß das Zentralbesoldungsamt auch andere als die im § 2 Abs. 1 genannten Geldleistungen des Bundes zu zahlen und zu verrechnen hat.

§ 5. In den Fällen, in denen das Zentralbesoldungsamt nach den Vorschriften dieses...

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