Bundesgesetz vom 2. Juli 1947 zur Förderung der Kohlengewinnung (Bergbauförderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Förderung der Kohlengewinnung kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau Bergbauberechtigten über die Art und den Umfang ihres Betriebes Anordnungen erteilen, die über die Bestimmungen der §§ 170,

174 und 220 allgemeines Berggesetz hinausgehen.

§ 2. Kommt ein Bergbauberechtigter den erteilten Anordnungen nicht fristgerecht nach, so kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau unbeschadet der den Bergbehörden nach dem allgemeinen Berggesetz zustehenden Befugnisse einen Werksleiter (§ 224 allgemeines Berggesetz) bestellen oder die Bergbauberechtigung entziehen (§§ 253 ff. allgemeines Berggesetz).

§ 3. (1) Gemäß § 2 entzogene Bergbauberechtigungen können samt den zum Betrieb notwendigen Bestandteilen (§ 117 allgemeines Berggesetz)

und dem Bergwerkszugehör (§ 121 allgemeines Berggesetz) an eine zur Fortführung des Bergbaues geeignete Person übertragen werden, wenn keine dinglichen Lasten bestehen oder der Erwerber diese übernimmt.

(2) Der Übertragungsbescheid hat insbesondere den Gegenstand zu bezeichnen und den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges zu bestimmen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jeder Teil die gerichtliche Feststellung der Entschädigung beantragen; auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden. Der Wert der übernommenen Lasten ist auf die Entschädigung anzurechnen,

sofern es sich nicht um Bergbaudienstbarkeiten

(§ 191 allgemeines Berggesetz) handelt.

§ 4. (1) Zur Förderung der Kohlengewinnung kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für einen Kohlenbergbau benötigte Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge zur zeitlichen oder dauernden Überlassung sowie Hilfsstoffe anfordern, wenn sie im Zeitpunkt der Anforderung nicht benützt werden oder wenn ihr Einsatz im Kohlenbergbau in höherem allgemeinem Wirtschaftsinteresse als ihre bisherige Verwendung gelegen ist. Der Eigentümer hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Festsetzung nach billigem Ermessen auch sonstige durch die Anforderung verursachte Vermögensnachteile zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Eigentümers des angeforderten Gegenstandes ist dieser von der Kohlenbergbauunternehmung zu kaufen.

(2) Der Anforderungsbescheid hat den angeforderten Gegenstand zu bezeichnen und eine Frist zur Ãœbergabe zu bestimmen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung...

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