Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Arbeitsruhegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983,

wird geändert wie folgt:

  1. § 7 Abs. 5 lautet:

    „(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden."

  2. § 17 lautet:

    „§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, die 1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung des Messegutes,

  3. zur Durchführung der Veranstaltung,

  4. zur Betreuung und Beratung der Besucher,

  5. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter der beruflich berührten Besucherkreise oder 5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,

    der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen Abschlußarbeiten notwendig sind. In den Fällen der Z 1, 4 und 5 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich sind. In den Fällen der Z 2 und 3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe — unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten — nur in der Zeit zwischen .9 und 18 Uhr, während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.

    Nr. 78/1976, nur in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr zulässig.

    (2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gelten als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen,

    wenn sie die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6

    erfüllen.

    (3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).

    (4) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen,

    in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein...

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