Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, mit dem das Arbeitszeitgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),

BGBl. Nr. 461, wird abgeändert wie folgt:

  1. In § 9 haben nach den Worten „§ 7 Abs. 2

    bis 4 und Abs. 5" die Worte „zweiter Satz" zu entfallen.

  2. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 v. H.

    (2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß

    1. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden."

  3. Im § 29 Abs.2 ist die Zitierung „§ 10 Abs. 1

    und 3" durch die Zitierung 㤠10 Abs. 2" zu ersetzen.

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972

    in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

    1. hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

      die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

      der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

    2. hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

      die dem...

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