Bundesgesetz vom 26. Juni 1969, mit dem die Ausgleichsordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

wird in folgender Weise geändert:

  1. § 56 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. wenn der Schuldner den Ausgleichsvorschlag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht oder wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen worden ist."

  2. Nach § 56 wird der folgende § 56 a eingefügt:

    „§ 56 a. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, auf seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht,

    sofern der Ausgleich nicht innerhalb der im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Frist angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken,

    als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in größerem Umfang oder zur Vermeidung anderer schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen, geboten ist.

    (2) Die im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Frist kann auch mehrmals, jedoch auf höchstens ein Jahr, erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist beim Ausgleichsgericht angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen...

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