Bundesgesetz vom 5. Juni 1987, mit dem das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/

1984, geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1986, wird wie folgt geändert:

Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten:

„§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2

Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben;

der Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht

übersteigen.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz,

durch dessen...

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