Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Heeresgebührengesetz geändert wird (Heeresgebührengesetz-Novelle 1976)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 272/

1969, 272/1971, 221/1972 und 413/1974 wird wie folgt geändert:

  1. Der zweite Satz des § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Die anderen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung

    ,Wehrmann'."

  2. Dem § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt."

  3. § 3 hat zu lauten:

    „Umfang der Ansprüche

    § 3. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:

    1. Barbezüge (§§ 4 bis 7 a),

    b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12 a),

    c) Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

    (§§ 13 bis 17 a),

    d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

    (§§ 18 bis 26),

    e) Entschädigungen (§ 27)."

  4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere 30 S täglich, für Offiziere 60 S täglich beträgt."

  5. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 lit. b oder c des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten, gebührt ein Taggeld von 70 S täglich."

  6. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;

    dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

    Chargen und Unteroffizieren 45 S täglich, bei Offizieren 90 S täglich und für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 100 S täglich."

  7. § 6 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist dem Wehrpflichtigen monatlich im nachhinein am 1. jeden Monats für den vorangegangenen Monat oder für Teile dieses Monats, für den letzten Monat eines im Abs. 3 genannten Präsenzdienstes oder für Teile dieses Monats aber am Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.

    Tritt der Wehrpflichtige unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst eine Dienstfreistellung an, so ist ihm die für den letzten Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses Monats gebührende Prämie am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung auszuzahlen. Fällt ein Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die Prämie an jenem Tage auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist."

  8. § 7 a hat zu lauten:

    „Fahrtkostenvergütung

    § 7 a. (1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,

    Wehrpflichtige der Reserve sowie die im

    § 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.

    (2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,

    haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen a) bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,

    b) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der lit. a genannten Strecke,

    c) bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in lit. b umschriebenen Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes, durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der lit. a genannten Strecke,

    d) monatlich einmal während des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes durch eine Hin- und Rückfahrt auf der in der lit. a genannten Strecke, sofern im selben Monat nicht lit. b oder c anzuwenden ist und es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen,

    daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt,

    e) bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung (§ 28 c des Wehrgesetzes) durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Orte der beruflichen Bildung...

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