Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Mühlengesetz 1981 geändert wird (Mühlengesetz-Novelle 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für in Ausübung einer der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

    Nr. 50/1974, unterliegenden Tätigkeit oder von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebene Mühlen, in denen Roggen oder Weizen für menschliche Genußzwecke vermahlen wird."

  2. § 2 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen aller Mühlen ohne Berücksichtigung der Jahressumme der Zusatzvermahlungen (§ 4 a) am Ende eines Kalenderjahres um weniger als 7% höher als die Summe der für das Inland in diesem Kalenderjahr durchgefühlten Vermahlungen aller Mühlen, so haben der Obmann und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums dies festzustellen und den auf 7% fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu berechnen; dieser Prozentsatz ist bis längstens 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die monatliche Vermahlungsmenge der einzelnen Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung folgenden Feber bis einschließlich Jänner des nächsten Kalenderjahres die Summe aus der bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge und dem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten Prozentsatz dieser Menge."

  3. § 2 Abs. 9 lit. b hat zu lauten:

    „b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß

    gesunken sind."

  4. Im § 2 a ist im Abs. 1 erster Satz der Ausdruck

    „Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1" durch den Ausdruck „Exportvermahlung gemäß § 4 a Abs. 1

    oder § 4 b Abs. 1", im Abs. 5 das Wort „Elftel"

    durch das Wort „Zehntel" und das Wort „August"

    durch das Wort „September" zu ersetzen und im Abs. 4 als vorletzter Satz einzufügen:

    „Für die anläßlich einer solchen schriftlichen Mitteilung zu treffende Feststellung, ob und in welchem Ausmaß der Qualitätsweizenpflichtanteil in einem bestimmten Getreidewirtschaftsjahr überschritten wurde, ist es ohne Belang, ob der Mühleninhaber bei der Erfüllung dieses Pflichtanteiles von der im vorigen Satz eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht."

  5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

    (§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds

    (§ 6) folgende Zahlungen zu leisten:

    bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent 1. bei einer Überschreitung der durch eine Vorvermahlung im Sinne des § 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge je 100 kg 235 S,

  6. bei sonstigen Ãœberschreitungen je 100 kg 95 S;

    bei Ãœbermahlungen von mehr als 1%

    erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge der Betrag gemäß Z 1 oder 2 je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent um 11 S je 100 kg;

    beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge nach § 2 nicht zukommt .. 160 S je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.

    Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen

    über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen,

    wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle der Z 2 zu leistende Zahlung darf höchstens auf 155 S je 100 kg erhöht werden. Der Betrag, um den sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge je angefangenes weiteres Übermahlungspro-

    zent erhöht, darf höchstens mit 18 S je 100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge nach

    § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung mit höchstens 235 S je 100 kg festgesetzt werden. Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."

  7. Im § 3 Abs. 3 dritter Satz ist die Betragsangabe

    „75 S" durch „150 S" zu ersetzen.

  8. Dem § 3 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

    „Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von Zusatzvermahlungen (§ 4 a) sind unzulässig."

  9. § 4 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds

    (§ 6) binnen fünf Tagen nach dem Ende jedes Kalendermonates über ihre monatlichen tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungen an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher Angabe allfälliger Überschreitungen der Vermahlungsmengen,

    der Vorvermahlungen, der Nachvermahlungen,

    der Fremdvermahlungen (§ 3 Abs. 3), der Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1 und § 4 b Abs. 1)

    und des Ausmaßes der Lieferung bzw. der Ausfuhr von Mehl oder Grieß auf Grund solcher Vermahlungen unter Angabe des Abnehmers bzw. des ausländischen Importeurs, ferner über den...

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