Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Mühlengesetz 1981 geändert wird (Mühlengesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes enthält, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in jenen Belangen Bundessache,

für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.

Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl.

Nr. 260, der Kundmachung BGBl. Nr. 24/1985 und der Mühlengesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 383,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

    gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Roggen auch für Triticale."

  2. Am Ende des § 1 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

    „6. Aktion eine vom Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbarende Maßnahme des Bundes, mit der die Erfassung (Kontraktaktion)

    oder Lagerung (Lageraktion) von Brotgetreide (Roggen, Durumweizen, Vulgareweizen)

    unterstützt wird,

  3. Aktionsgetreide jenes Brotgetreide, auf das sich eine Aktion erstreckt."

  4. Die §§ 2 a, 2 b und 2 c erhalten die Bezeichnungen „§ 2 b", „§ 2 c" und „§ 2 d".

  5. § 2 a lautet:

    „§ 2 a. (1) Jeder Mühleninhaber ist verpflichtet,

    zum Zwecke der Handelsvermahlung nur Aktionsgetreide zu vermahlen. Mahlweizen (Normalweizen)

    darf überdies nur nach Maßgabe des § 2 b vermahlen werden.

    (2) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die insgesamt zur Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 erster Satz nicht zu, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies dem Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur Verfügung stehenden Aktionsgetreidemenge mitzuteilen.

    Das Mühlenkuratorium hat auf Grund dieser Mitteilung unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die Verpflichtung zur Vermahlung von solchem Getreide für das betreffende Getreidewirtschaftsjahr einheitlich für alle Mühlen herabzusetzen und unter Bedachtnahme auf die sonst zur Verfügung stehende Menge an Brotgetreide festzulegen, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Getreidewirtschaftsjahr Triticale vermahlen werden darf; § 9

    letzter Satz gilt sinngemäß.

    (3) Die im Abs. 1 erster Satz oder auf Grund des Abs. 2 festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Mühleninhaber nachweist, daß die Gesamtmenge an Brotgetreide, die sich aus der am Anfang des Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge und der im Getreidewirtschaftsjahr redlicherweise als Aktionsgetreide gekauften Brotgetreidemenge zusammensetzt, mindestens so groß ist wie die aus der in diesem Getreidewirtschaftsjahr in Handelsvermahlung vermahlenen Brotgetreidemenge, der in diesem Getreidewirtschaftsjahr verkauften Menge an Aktionsgetreide und der am Ende dieses Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge gebildete Gesamtmenge an Brotgetreide.

    (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für 1. Getreide, das für landwirtschaftliche Selbstversorger im Lohn vermahlen wird,

  6. Getreide aus biologischem Anbau, aus biologischem Landbau oder aus biologischer Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86),

  7. Getreide,

    1. das nicht oder soweit es nicht von einer Aktion erfaßt wird, dessen Vermahlung aber aus volkswirtschaftlich wichtigen Gründen geboten ist, weil die Mahlpro-

    dukte zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse benötigt werden, und b) für dessen Vermahlung der Mühlenfonds auf Antrag des Mühleninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz gewährt hat.

    (5) Hat ein Mühleninhaber im Getreidewirtschaftsjahr die...

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