Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Energielenkungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 319/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl.

Nr. 290/1980 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

Artikel II Art. II des Energielenkungsgesetzes, BGBl.

Nr. 319/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl. Nr. 290/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

    „2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen aus dem

    Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976,

    erforderlich ist,"

  2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses Bundesgesetzes sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

    kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

    nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen — kundzumachen."

  3. § 3 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

    „4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas."

  4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden."

  5. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 haben zu lauten:

    „§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3

    kann verboten werden:

  6. das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb...

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