Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1984 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

  1. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9

    von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

    (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

    Artikel II Art. II und III des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1984 werden geändert wie folgt:

    1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

      „Bundesminister für Handel,

      Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie"

      durch die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" und „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten"

      ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

    2. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

      „(1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können 1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung

      Österreichs, sofern diese Störungen a) keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht,

      nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder 2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen

      über ein Internationales Energieprogramm,

      BGBl. Nr. 317/1976, erforderlich ist,

      ergriffen werden.

      (2) Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel 1. im Fall des Abs. 1 Z l die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,

    3. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung der Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm zu ermöglichen."

    4. § 2 Abs. 4 lautet:

      „(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

      kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

      nicht oder nicht...

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