Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Finanzausgleichsgesetz 1985; BGBl.

Nr. 544/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

    und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

    (2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  2. bei der veranlagten Einkommensteuer auf die Länder 30,000 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,767 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

  3. bei der Lohnsteuer auf die Länder 22,727 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,472 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

    auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

  4. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

  5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 18,012 Hundertteile nach der Volkszahl,

    0,546 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,271 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

    auf die Gemeinden 4,598 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,875 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,277 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital);

  6. bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

  7. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

  8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel...

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