Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Personenkreis.

§ 1. (1) Personen, die a) im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder b) während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und angehalten wurden, oder c) sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich befanden und aus den in lit. b angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden,

haben Anspruch auf Leistungen zur Abgeltung der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Den in Abs. 1 genannten Personen werden jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu verlassen, wenn sie späterhin aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung aus den gleichen Gründen auch nach dem 30. April 1949 andauerte.

(s) Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die nach dem 30. April 1949 nach

Österreich zurückgekehrt sind, für die nach diesem Stichtag liegende Zeit der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung), falls sie ihren Wohnsitz am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich haben. Dies gilt auch für solche österreichische Staatsbürger, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) entlassen werden, falls sie im Anschluß daran ihren Wohnsitz in Österreich nehmen.

Leistungen.

§ 2. (1) Anspruchsberechtigten im Sinne des

§ 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.

(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen.

Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

Ausschlußbestimmung.

§ 3. Von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Hilfeleistungen sind ausgeschlossen:

  1. Personen, deren...

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