Bundesgesetz vom 5. Juni 1987, mit dem das Holzkontrollgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/

1962, wird geändert wie folgt:

§ 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155)

einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind:

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen...

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