Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dienstgeber, bei denen sich regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter Arbeitsanfall ergibt (Saisonarbeit), haben der Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß

    sie mindestens so viele Invalide, als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von Invaliden saisonmäßig einstellen.

    Das gleiche gilt sinngemäß für Dienstgeber,

    die Heimarbeiter beschäftigen."

  2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Arbeitsvermittlung für Invalide nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung kann befristet werden;

    sie ist bei Wegfall einer Voraussetzung zu widerrufen. In der Bewilligung ist jenes Landesinvalidenamt zu bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist und dessen Invalidenausschuß über Anträge im Sinne des § 5 Abs. 3 zu entscheiden hat."

  3. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger,

    deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesund-

    heitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist.

    (2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht in Beschäftigung stehen oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)

    beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind.

    (3) Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung

    (Ein- oder Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht,

    sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.

    (4) Auf ausländische Invalide findet dieses Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5, nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

    (5) Den begünstigten Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

    wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist."

  4. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt, zusammenzufassen.

    Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren Bundesländern Dienstnehmer und liegt die Zahl der in einem Bundesland Beschäftigten unter 20, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des Unternehmens beschäftigt werden. Nicht einzurechnen sind:

    a) Begünstigte Invalide (§ 2) und die Dienstnehmer,

    die der Dienstgeber auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu beschäftigen verpflichtet ist;

    b) Ärzte in Kranken- und Kuranstalten,

    Dienstnehmer, die im Krankenpflegefachdienst,

    im medizinisch-technischen Dienst oder im Sanitätshilfsdienst beschäftigt sind,

    sowie Anstaltshebammen;

    c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Personen, die in einem Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnis stehen;

    d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst leisten,

    und Dienstnehmerinnen während der Zeiten,

    in denen sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden;

    e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt oder nicht vollbeschäftigt sind. Als vorübergehend beschäftigt gelten Personen,

    die...

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