Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Kunsthochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 187/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/1989 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 348/1986 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Hat ein ordentlicher Hörer einer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A oder der Studienrichtungen der Anlage B die für das Studium

    (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzte Zahl einrechenbarer Semester bereits inskribiert,

    jedoch noch nicht alle für die Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, so ist er unbeschadet der im § 18 Abs. 7 vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit in den zentralen künstlerischen Fächern nur dann zu unterrichten, wenn es für den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung erforderlich ist. Darüber hat der Rektor auf Grund von Gutachten der Leiter der zuletzt besuchten Lehrveranstaltungen in den zentralen künstlerischen Fächern und des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission zu entscheiden. Die Inskription ist jedoch spätestens bis zum zweiten folgenden Semester zulässig. Hat der Studierende auch bis zum Ende dieses Semesters die vorgesehenen Vorprüfungen noch nicht abgelegt, so ist er von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen."

  2. § 34 Abs. 1 lautet:

    „§ 34. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern ist erstmals am Ende des zweiten Semesters zu beurteilen, wobei nur die in diesem Semester erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind

    (Probejahr). Die Beurteilung hat durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Ist diese Beurteilung in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern negativ, so ist der ordentliche Hörer berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5

    zu beantragen. Besteht der ordentliche Hörer diese Prüfung, so ist er zum weiteren Studium zuzulassen;

    die zurückgelegten Semester sind einzurechnen

    (§ 29). Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen."

  3. § 34 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

    „(3) Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen."

  4. § 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:

    „(4) Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt,

    so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5

    zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der...

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