Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,

288/1969, 247/1970 und 286/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Ernennung auf einen anderen Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 22

    des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

    daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

    (§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

    lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) sowie Dienststellung

    (§ 4 lit. e) bestimmten Dienstposten erfolgt und

    § 22 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes keine Anwendung findet."

  2. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten:

    „d) der Lehrküche".

  3. Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten."

  4. Dem § 36 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten."

  5. § 37 hat zu lauten:

    „§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 36) mit der Maßgabe, daß

    a) die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 zweiter Satz nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht Anwendung finden,

    wobei die in § 36 Abs. 1 lit. d genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

    b) bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde und darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten je um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:

    aa) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

    bb) Verwaltung der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

    (Bild- und Tonträger)

    einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktioneile

    Ãœbungen,

    cc) Verwaltung der Bücherei,

    dd)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT