Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 309, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 141/1978 und 482/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die im Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt."

  2. § 1 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder ist nach einem Stichtag, der acht Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen."

  3. § 2 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Jede Hochschule hat die Mitglieder der

    Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich evident zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über Name, Matrikelnummer,

    Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Familienstand,

    Heimat- und Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung, Studienabschnitt und Institut zu enthalten."

  4. § 3 hat zu lauten:

    „Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

    § 3. (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

    Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der" mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

    (2) Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind. Weiters gehören ihr die ordentlichen Hörer an der jeweiligen Hochschule an, deren Studienrichtung oder deren kombinationspflichtige zweite Studienrichtung auf Grund der Studienvorschriften nicht zur Gänze an der Hochschule absolviert werden kann,

    an der die Immatrikulation erfolgte, sofern sie Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung inskribiert haben.

    (3) Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist § 1 sinngemäß anzuwenden.

    (4) Den Hochschülerschaften an den Hochschulen obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften alle in

    § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Hochschulen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß."

  5. § 5 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) 65 Mandatare mit vollem Stimmrecht;"

  6. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) Bis zu 5000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare...

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